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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma rwa-components GmbH




ÜBERSICHT:



1. Angebot und Vertragsabschluss
2.
Preise
3.
Lieferung und Gefahrenübergang
4. Verpackung und Transport
5. Zahlung
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung
8. Haftung
9. Geltendes Recht. Erfüllungsort. Gerichtsstand.
10. Sonstige Bestimmungen 


ALLGEMEINES:



Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Firma rwa-components GmbH, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Durch die Abgabe einer Bestellung kennt der Auftraggeber ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Etwaige Abweichungen von diesen gelten nur dann, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.
Etwaige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch dann, wenn rwa-components GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Produkten des Unternehmens und Arbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrages, einschließlich Leistungen im Zuge des Einbaues und der Montage der Produkte beim Auftraggeber.


     1. Angebot und Vertragsabschluss:


Sämtliche Angebote der rwa-components GmbH sind gem. ÖNORM freibleibend und geltend nur bei ungeteilter Bestellung. rwa-components GmbH ist nicht verpflichtet an Sie gerichtete Bestellungen anzunehmen. 
Bestellungen können schriftlich per Telefax, Email, persönlich oder mündlich per Telefon an rwa-components GmbH erfolgen, wobei der Auftraggeber für die Dauer von 3 Wochen an seine Bestellung gebunden ist.
Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch entsprechende Lieferung zustande. Auftragsbestätigungen werden an die vom Auftraggeber in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übersandt. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des Unternehmers, weitere Leistungen werden separat berechnet.
Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern oder Schaustücken, insbesondere technische oder produktionsbedingte Abweichungen werden vorbehalten, derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

     2. Preise:

Sämtliche angeführten Preise sind Euro-Preise, stellen Nettobeträge dar und enthalten keine Steuern und Abgaben. 
So nicht gesondert ausgewiesen sind in den Preisen Aufwendungen für Verpackung, Zoll, Versicherung und eventuell anfallende Montagearbeiten nicht enthalten. Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Angebots gültigen Preislisten, die auf Löhnen, Gehältern und Materialkosten basieren, zugrunde.
Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Lohn-, Gehalts- bzw. Materialkosten können eine Erhöhung der Preise im entsprechenden Verhältnis zur Folge haben, wobei etwaige Veränderungen dieses Preisgefüges dem Auftraggeber schriftlich unter Hinweis auf die Geltung der neuen Preise, bekannt zu geben sind.

     3. Lieferung und Gefahrenübergang:

Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges ist bei Lieferung ab Werk die Betriebsniederlassung der rwa-components GmbH, welche dem Auftraggeber die Waren als abholbereit zu melden hat. Soweit Lieferung frei Haus vereinbart wurde, gilt als Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Auftraggeber angegebene Zustelladresse. Wurde ein Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Versendungsart handelt.
Die Lieferfristen und Liefertermine der rwa-components GmbH ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung. Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung.
Liefertermine verstehen sich, je nach Vereinbarung - ab Werk, frei Haus oder ab Übergabe an den Transporteur.
rwa-components GmbH ist berechtigt Lieferfristen und Termine infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Naturgewalten, Transportsteuerungen, Diebstahl, etc.) oder aus sonstigen Gründen, die nicht in unserem Bereich liegen - so beispielweise infolge Verzuges oder Nichtleistung eines Vorlieferanten angemessen zu verlängern oder zu verschieben.
Soweit sich rwa-components GmbH zur Herstellung eines bestimmen Werkes verpflichtet, liegen dem Werkvertrag, die für die Erstellung des Werkes notwendigen Pläne, Zeichnungen, technischen Berichte, Muster, Baubeschreibungen und dergleichen, sowie Beschreibung der Leistung bzw. das mit den Preisen versehene Leistungsverzeichnis zugrunde. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, die vom Auftraggeber beizubringen sind, hat dieser rechtzeitig zu beschaffen und so zeitgerecht zu übergeben, dass rwa-components GmbH die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die nur auf Grund von umfangreichen und technisch aufwendigen Prüfungen festgestellt werden können, gelten nicht als erkennbare Mängel.
Mit der Übernahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung als erbracht, wobei die Übernahme ohne besondere Förmlichkeiten erfolgt.
Soweit der Leistung Pläne, Skizzen und Maßangaben des Auftraggebers zugrunde gelegt werden, wird ein Naturmaß nur nach vorangegangener ausdrücklicher Vereinbarung genommen. Sollten sich folglich bei Montagearbeiten Abweichungen zwischen planerischen Maßangaben und dem tatsächlich Naturmaß ergeben, gehen sämtliche dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit Abweichungen in der Materialstärke einzelner Produkte produktionsbedingt auftreten, sind diese durch den Auftraggeber zu tolerieren, insbesondere dann, wenn diese von Sorte, Abmessungen und Nenndicke abhängen. Ein Ausschluss von derartigen Toleranzen ist nur durch gesonderte schriftliche Bestätigung möglich. Soweit seitens rwa-components GmbH Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen im Zuge der Werkleistung bereitgestellt werden, bleibt das alleinige Urheberrecht bei rwa-components GmbH. 
Ab Übergabe laut vereinbarter Lieferung am vereinbarten Lieferort trägt der Auftraggeber die Gefahr des Verlustes bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstandes. Im Falle der Werklieferung und Montage hat nach Übergabe der Auftraggeber in der eigenen Sphäre für einen entsprechenden Schutz des Werkes Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mehrere Werke zu erbringen sind, einzelne derselben aber bereits vollständig erbracht wurden.

     4. Verpackung und Transport: 

Die Einhaltung vereinbarter Zustell- bzw. Versandtermine setzt die rechtzeitige Klärung aller für die Zustellung bzw. den Versand relevanten technischen Details, beispielsweise Abmessung, Material, etc. voraus.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen. Sollte eine Beschädigung im Zuge des Transportes erfolgen, ist seitens des Auftraggebers ein sofortiger Vermerk am Frachtbrief anzubringen und eine entsprechende Schadensmeldung an den zuständigen Frachtführer zu veranlassen. Rücksendungen, welcher Art auch immer, werden nur nach vorausgehender Vereinbarung angenommen. Soweit der Auftraggeber besondere Verpackungswünsche als erforderlich erachtet, sind diese bei der Bestellung anzugeben.

     5. Zahlung:

Sofern keine anderen Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Gleiches gilt für Teilrechnungen.
Neukunden werden generell nur gegen Vorauskasse beliefert. Bei dieser Zahlungsweise wird ein Skonto in der Höhe von 3% gewährt. Die Lieferung wird erst nach Zahlungseingang versendet.
Der Auftraggeber hat bei Zahlungen seinen Namen, die Rechnungsnummer und den Betrag anzugeben.
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist rwa-components GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie für jede Mahnung € 5,- (1. Mahnung € 5,-, 2. Mahnung € 10,-, 3. Mahnung € 15,-) zu verlangen. Weitere zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderliche außergerichtliche Eintreibungskosten eines konzessionierten Inkassoinstitutes und die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes werden direkt dem Kunden angelastet.
Eine Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mangelrügen erkennt rwa-components GmbH nicht die Pflicht zur Mangelbehebung an. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen, die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Forderungen der rwa-components GmbH aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.
Tritt beim Auftraggeber eine Verschlechterung seiner Bonität ein oder wird rwa-components GmbH erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Auftraggeber derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers gefährdet war, so kann rwa-components GmbH ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Auftraggeber gilt durch die Auskunft eines Kreditschutzverbandes oder einer Bank als erbracht.
rwa-components GmbH behält sich vor, dem Auftraggeber allfällige Schadenersatz-forderungen infolge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

     6. Eigentumsvorbehalt: 

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum der rwa-components GmbH.
Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten zu verpfänden, in Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, rwa-components GmbH auf schnellstem Wege von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Auftraggeber hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Wareneigentum der rwa-components GmbH hinzuweisen.

     7. Gewährleistung: 

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und bei Mängeln unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen.
Wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist dies unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, anderenfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mangelrügen verzichtet rwa-components GmbH nicht auf den Einwand, dass die Mangelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
Der Auftraggeber kann bis maximal 6 Monate nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen.
Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
Bei unberechtigten Mangelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Kommt es im Verhältnis des Auftraggebers zu seinem Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf rwa-components GmbH gemäß § 833 b ABGB ausgeschlossen.

     8. Haftung: 

rwa-components GmbH haftet für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden nur insoweit, als dieser oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für welches Verhalten dem Auftraggeber die Beweislast obliegt. Die Haftung wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 5 % des Warenwertes der jeweiligen Lieferung oder EUR beschränkt.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden auf Grund von Ansprüchen Dritter gilt als ausgeschlossen.
Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung gelieferten Waren übernimmt rwa-components GmbH keinerlei Haftung. Ebenso wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, nicht gehaftet.

     9. Geltendes Recht. Erfüllungsort. Gerichtsstand: 

Auf dieses Vertragsverhältnis kommt Österreichisches Recht zur Anwendung.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge sowie dem internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
Erfüllungsort ist A-3441 Judenau. Als Gerichtsstand wird das Landesgericht St. Pölten vereinbart.

     10. Sonstige Bestimmungen: 

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.
rwa-components GmbH ist berechtigt, offene Irrtümer, wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen rwa-components GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen ebenso der Schriftform, wobei dies auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot gilt. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die von rwa-components GmbH eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarung, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
rwa-components GmbH ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. rwa-components GmbH hat den Auftraggeber über diese Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Zeitpunkt der Änderungen zumindest 1 Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu informieren. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb eines Monates ab Information widerspricht.



rwa-components GmbH, Stand Dezember 2019